Vereinsstatut

Präambel

Der Verein Arbeitsgemeinschaft Media-Analysen hat sich zum Ziel gesetzt, seinen Mitgliedern den Zugang zur objektiven Darstellung des Medien- und Verbraucherverhaltens der Österreicher zu vermitteln.

 

Artikel 1: Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Media-Analysen“ und hat seinen Sitz in Wien.

 

Artikel 2: Zweck und Aufgaben

 

(1) Zweck des Vereines ist die Vorbereitung, Veranlassung, Durchführung und Kontrolle von wissenschaftlichen Untersuchungen über Werbeträger, die in Österreich verbreitet werden, von Einstellungs- und Verhaltungsuntersuchungen über die österreichische Bevölkerung und weiters die Publizierung der Ergebnisse dieser Untersuchungen. Der Verein wahrt gegenüber den mit der Durchführung der Untersuchung betrauten Instituten die Interessen seiner Mitglieder.

 

(2) Bei den genannten Tätigkeiten des Vereines handelt es sich stets um Gemeinschaftsaufgaben, die im Interesse aller Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern durchgeführt werden. Irgendwelche Leistungen im Sinne des Artikel 2 (1) für einzelne Mitglieder tätigt der Verein nicht.

 

(3)Aufgabe des Vereines ist ferner die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gemäß § 14 UWG im Zusammenhang mit Veröffentlichungen von Daten aus Erhebungen des Vereines Arbeitsgemeinschaft Media-Analysen, sofern durch solche Wettbewerbsverstöße die Interessen von Unternehmen berührt werden, die im Medien- und/oder Werbebereich tätig sind. 

 

(4) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Vertrieb von Publikationen über die Vereinstätigkeit erfolgt daher zu kostendeckenden Preisen.

 

Artikel 3: Beiträge

 

(1) Der Verein hebt Mitgliedsbeiträge zur Deckung der ihm bei Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben anfallenden Kosten ein. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge obliegt der Mitgliederversammlung.

 

(2) Die vom Verein getragenen Kosten für die Untersuchungen im Sinne des Artikel 2 sind von den Mitgliedern anteilsmäßig, nach dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Schlüssel, zu ersetzen. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Verrechnung dieser Kosten dermaßen vorzunehmen, dass die beauftragten Untersuchungsstellen direkt an die Mitglieder Rechnung legen. In jedem Fall ist der Vorstand berechtigt, von den Mitgliedern die erforderlichen Vorschüsse einzuziehen.

 

Artikel 4: Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen sein, die einen Werbeträger oder eine Werbeagentur, Werbungsmittlung oder Werbeberatung betreiben. Die Mitgliedschaft wird jeweils für einen bestimmten Werbeträger oder eine bestimmte Werbeagentur, Werbungsmittlung oder Werbeberatung erworben, kann daher für jedes Unternehmen mit mehrfachen Rechten und Pflichten erworben werden.

 

(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand einzubringen, der hierüber entscheidet. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, bedarf keiner Begründung und unterliegt keiner Anfechtung.

 

(3) Eintrittsgebühren sind jeweils vom Vorstand zu beschließen.

 

Artikel 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle Mitglieder üben das aktive und passive Wahlrecht aus. Juristische Personen üben dieses Recht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

  • Die Interessen des Vereines, wie vor allem in Artikel 2 definiert, zu fördern; dazu gehört insbesondere die Beteiligung an vom Verein im Sinne des Artikels 2 (1) vorbereiteten, veranlassten durchgeführten kontrollierten wissenschaftlichen Untersuchungen, zumindest jedoch an der jeweils aktuellen Media-Analyse;

 

  • Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Kostenvorschüsse und vom Vorstand verhängten Geldstrafen pünktlich zu bezahlen;

 

  • Die Bestimmungen der Satzung des Vereines und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Arbeit des Vereines und deren Ergebnisse beeinträchtigen könnten. Dazu zählen insbesondere alle Maßnahmen, die dazu geeignet sind, das Ergebnis der Studie zu beeinträchtigen oder zu verfälschen oder deren Bedeutung in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen.

 

  • Werbung unsachgemäßer bzw. irreführender Art zu unterlassen. Insbesondere dürfen für Werbezwecke ausschließlich aktuelle MA-Werte verwendet werden. Die Darstellung in der Zeitreihe bzw. Vergleich mit Werten aus Vorjahren sind – bei auch sonst gegebener Vergleichbarkeit – zulässig, sofern der aktuelle Wert genannt wird.

 

(3) Mitglieder, die sich an einer vom Verein im Sinne des Artikel 2 vorbereiteten, veranlassten, durchgeführten oder kontrollierten wissenschaftlichen Untersuchungen beteiligen, verpflichten sich, die Wahrnehmung ihrer Rechte als Auftraggeber an den Verein zu übertragen.

 

(4) Für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht einzusetzen, dessen Funktionen durch Artikel 15 dieser Statuten geregelt werden.

 

Artikel 6: Untersuchungsergebnisse und Untersuchungsmaterial

 

(1) Der Verein hat die auftragnehmenden Institute anzuweisen, Daten und Informationen, die diese aus der Durchführung der Untersuchung gewinnen, nur mit Zustimmung des Vereines und jedenfalls erst nach erfolgter Prüfung und Freigabe an Mitglieder und Dritte weiterzuleiten.

 

(2) Der Verein haftet nicht für die von Mitgliedern in eigener Zusammenstellung vorgenommenen Veröffentlichungen des freigegebenen Datenmaterials.

 

(3) Der Zugang zum Ur-Datenmaterial ist dem Vorstand in seiner Eigenschaft als Vertreter des Vereines vorbehalten. Der Vorstand kann Mitgliedern, die sich an einer Untersuchung beteiligt haben, auf ihren Antrag und zu deren Kosten zu internen Zwecken Zugang zum Ur-Datenmaterial dieser Untersuchung gestatten, aber nur insoweit, als die Auswertung des Materials dem Vereinszweck und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes nicht zuwiderläuft.

 

(4) Bei freiwilliger Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Materials.

 

(5) Jedes Mitglied, das sich an einer Untersuchung beteiligt, erklärt sich mit der automationsunterstützten Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten einverstanden.

 

Artikel 7: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet:

 

a) Durch Austritt aus dem Verein (Kündigung), der dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich anzuzeigen ist. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das folgende Vereinsjahr wirksam. Der Austritt (Kündigung) berührt jedoch nicht die Verpflichtungen der Mitglieder, die sich aus den zum Zeitpunkt des Austrittes beschlossenen Untersuchungsvorhaben und den daraus entstandenen bzw. entstehenden Verbindlichkeiten ergeben.

 

b) Durch Tod bei physischen und Beendigung der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

 

c) Wenn sich das Mitglied trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen an einer von der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 9. Abs. 3 e) beschlossenen Media-Analyse nicht beteiligt.

 

d) Durch Ausschluss durch den Vorstand.

 

(2) Ausschließungsgründe sind insbesondere die Nichterfüllung der Mitgliedspflichten trotz vorhergehender Mahnung. 

 

(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb eines Monats ab Datum des Beschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist beim Vorstand einzubringen, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, die Mitgliedschaftsrechte ruhen daher bis zur Entscheidung über die Berufung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

(4) Ausgetretene, ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, ihre Verpflichtung zur Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge bleibt unberührt.

 

Artikel 8: Organe des Vereines

 

Organe des Vereines sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Das Präsidium

4. Die Ausschüsse

5. Die Rechnungsprüfer

6. Das Schiedsgericht

 

Artikel 9: Die Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) am Sitz des Vereines vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung (eingeschrieben oder per E-Mail) erfolgen; maßgeblich ist das Absendedatum. Die Einberufung muss die Tagesordnung enthalten.

 

(2) Anträge zur Tagesordnung müssen längstens 7 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gelangt sein. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt:

 

a) Die Wahl des Vorstands;

 

b) Die Wahl der Rechnungsprüfer;

 

c) Die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands;

 

d) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

 

e) Die Beschlussfassung über Vorbereitung, Veranlassung, Durchführung und Kontrolle von wissenschaftlichen Untersuchungen von Werbeträgern gemäß Artikel 2, Absatz 1;

 

f) Die Abänderung der Statuten;

 

g) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und über die Verwendung des allfälligen Vermögens;

 

h) Die Entscheidung über Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern.

 

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Sollte dieses Quorum zu dem in der Einladung festgesetzten Termin nicht erreicht werden, so findet eine halbe Stunde später eine weitere Mitgliederversammlung statt, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

 

(5) Beschlüsse betreffend Abänderung der Statuten müssen mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit gefasst werden, Beschlüsse zur Auflösung des Vereines mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit. Zu allen anderen Beschlüssen genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, im Falle seiner Verhinderung einer der Obmann-Stellvertreter.

 

(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn diese von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangt wird.

 

Artikel 10: Der Vorstand

 

(1) In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder oder deren Vertreter wählbar. Erlischt eine Mitgliedschaft, ruht sie infolge eines Ausschlusses oder erlischt die Bevollmächtigung des Vertreters eines Mitgliedes, so endet automatisch die Vorstandsfunktion dieses Mitgliedes bzw. ihres Vertreters.

 

(2) Der Vorstand besteht aus 12 bis 36 Mitgliedern, die aufgrund von Wahlvorschlägen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Davon sind 6 bis 18 Vorstandssitze der Gruppe der Werbeagenturen und 6 bis 18 der Gruppe der Printmedien vorbehalten. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Obmann sowie zwei weitere Präsidiumsmitglieder als Obmann-Stellvertreter, den Kassier und den Schriftführer. Von den beiden Obmann-Stellvertretern ist einer von der im Vorstand vertretenen Gruppe der Medien, einer von der im Vorstand vertretenen Gruppe der Werbeagenturen zu bestellen. Erhält keines der in das Präsidium zu entsendenden Vorstandsmitglieder die absolute Mehrheit seiner Gruppe, ist jenes Mitglied zu entsenden, das die meisten Stimmen seiner Gruppe erhalten hat. Erhalten zwei Mitglieder die gleiche Stimmenanzahl, entscheidet der Obmann.

 

(3) Der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen, also auch nach außen, gerichtlich und außergerichtlich. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, im Vorstand und im Präsidium und unterzeichnet gemeinsam mit einem Stellvertreter alle Urkunden, besonders jene, die den Verein verpflichten. Bei Gefahr ist der Obmann auch allein zeichnungsberechtigt.

 

(4) Die Mitglieder des Vorstands können nur persönlich mitwirken; sie sind ehrenamtlich tätig.

 

(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung gilt immer für zwei Jahre. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder nach dieser Funktionsperiode ist zulässig.

Nicht wiedergewählt werden kann, wer in der abgelaufenen Periode nicht bei wenigstens 50% der jeweils spätestens zu Jahresbeginn angekündigten regulären Vorstandssitzungen in der Zeit, die er dem Vorstand angehört hat, persönlich anwesend war. Die Anzahl der angekündigten Sitzungen gilt als Basis für die Berechnung der 50%igen Anwesenheit. Die Anwesenheit bei einer kurzfristig angesetzten Sitzung gilt als Ersatz für die Abwesenheit bei einer regulären Sitzung.

 

(6) Zum Wirkungskreis des Vorstands gehören insbesondere: 

 

a) Die Erstellung von Voranschlag und Rechnungsabschluss;

 

b) Die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;

 

c) Die Vorbereitung von Anträgen für die Mitgliederversammlung;

 

d) Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;

 

e) Die Ausarbeitung einer Geschäftsordnung;

 

f) Die Entscheidung über die Form der Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen;

 

g) Die Kooptierung eines Ersatzmitgliedes für den Vorstand im Falle des Erlöschens einer Vorstandsfunktion. Eine Kooptierung über die Bestellung eines Ersatzmitgliedes hinaus ist nicht möglich;

 

h) Die Beschlussfassung über Honorierung von Ausschussmitgliedern und anderen Mitarbeitern.

 

i) Das Verhängen von Ordnungsmaßnahmen.

 

j) Die Beschlussfassung über Regularien, Richtlinien und Bedingungen zur Teilnahme an den wissenschaftlichen Untersuchungen über Werbeträger, die in Österreich verbreitet werden und der Art der Verwendung der Ergebnisse der Untersuchungen (z.B. Teilnahmebedingungen, Werberichtlinien).

 

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählten Mitglieder anwesend bzw. im Sinne des Absatzes 8 vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Antrag von mindestens 7 Vorstandsmitgliedern (Stimmdelegierungen im Sinne von Artikel 10 (8) möglich) sind Vorstandsangelegenheiten zu „wichtigen Fragen“ zu erklären. Bei Abstimmung über „wichtige Fragen“ können Beschlüsse nur mit 2/3-Mehrheit gefasst werden.

 

(8) Im Falle der Verhinderung der Teilnahme an Sitzungen/Beratungen des Vorstandes kann ein Vorstandsmitglied seine Stimme an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein weiteres Vorstandsmitglied durch Stimmendelegation vertreten. Die Stimmendelegation ist vom delegierenden Vorstandsmitglied für den jeweiligen Termin dem Vereinssekretariat mündlich oder schriftlich anzuzeigen.

 

(9) Bei Verletzung der Mitgliedspflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen vom Vorstand ergriffen werden:

 

a) Bei der erstmaligen Verletzung von Mitgliedspflichten kann der Vorstand die öffentliche oder nicht öffentliche Verwarnung aussprechen. 

 

b) Bei jedem weiteren Verstoß kann der Vorstand die öffentliche oder nicht öffentliche Verwarnung aussprechen oder Geldstrafen bis zu € 50.000,00 verhängen. Die erste Geldstrafe darf maximal € 5.000,00 betragen. Die Höhe weiterer Geldstrafen kann unter Berücksichtigung der Beharrlichkeit und Schwere des Verstoßes gesteigert werden.

Die verhängte Geldstrafe ist binnen 14 Tagen an den Verein zu bezahlen.

 

c) Reduzierte Ausweisung

Für den Fall, dass ein Mitglied zum wiederholten, zumindest aber zum dritten Mal Mitgliedspflichten verletzt, ist der Vorstand berechtigt, eine reduzierte Ausweisung (nur gedruckte Werte - Total, Geschlecht, Alter, Bundesland auf 2 Sonderseiten in der Mini-MA) in der folgenden Media-Analyse zu verfügen.

 

d) Die Sistierung (Aussetzung) der Mitgliedschaft

  • Für den Fall, dass ein Mitglied zum wiederholten, zumindest aber zum dritten Mal Mitgliedspflichten verletzt, ist der Vorstand zusätzlich zu den oben dargestellten Ordnungsmaßnahmen berechtigt, die Sistierung der Mitgliedschaft auszusprechen.

 

  • Für die Dauer der Sistierung ist die Berechtigung zur Berufung auf die Media-Analyse untersagt.

 

  • Für die Zeit der Sistierung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte einschließlich der Rechte der von diesem Mitglied in Organe und Gremien der MA entsandten Personen mit Ausnahme der Rechte in der Mitgliederversammlung.

 

  • Diese Maßnahme bedeutet jedenfalls eine Sistierung der Veröffentlichung der Werte des Mitglieds in der folgenden Media-Analyse.

 

  • Das Mitglied ist nicht berechtigt, den Datenbestand der hiervon betroffenen Media-Analyse zu beziehen und zu verwenden.

 

  • Weiter ist das betroffene Mitglied für den Zeitraum der Sistierung vom Bezug der aktuellen Quartalsauswertungen, die zur internen Verwendung bestimmt sind, ausgeschlossen.

 

  • Die Dauer der Sistierung beschließt der Vorstand.

 

e) Derartige Sanktionen beschränken sich im Falle eines Werbeträgers grundsätzlich auf das einzelne Medium in Bezug auf welches, in bzw. mit welchem der Verstoß begangen wurde.

 

f) Verletzungen von Mitgliedspflichten, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, sind bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nicht mehr zu berücksichtigen.

 

g) Vor Erlassung von Ordnungsmaßnahmen ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu bieten. Dies nach Wahl des Vorstandes entweder schriftlich binnen 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung oder persönlich über Einladung bei einer Vorstandssitzung.

 

h) Ordnungsmaßnahmen befreien das betroffene Mitglied nicht von Zahlungsverpflichtungen.

 

i) Gegen Ordnungsmaßnahmen kann das Schiedsgericht (Art. 15) angerufen werden, doch hat dies keine aufschiebende Wirkung.

 

Artikel 11: Das Präsidium

 

(1) Das Präsidium wird aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder gewählt und besteht aus dem Obmann und seinen beiden Stellvertretern, dem Kassier und dem Schriftführer.

 

(2) Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig.

 

(3) Dem Präsidium ist die Führung der Vereinsgeschäfte übertragen. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Es ist in allen seinem Maßnahmen dem Vorstand verantwortlich.

 

(4) Zum Wirkungskreis des Präsidiums gehören insbesondere:

 

a) Das Einsetzen von Ausschüssen mit Ausnahme des Medien- und des Agenturausschusses, wobei auch die Bestellung fachkundiger Personen beschlossen werden kann, die nicht dem Verein angehören;

 

b) Die Festlegung einer allfälligen Honorierung von Ausschussmitgliedern mit Ermächtigung oder Genehmigung des Vorstands;

 

c) Die Genehmigung der Ausschreibungsrichtlinien für die vom Verein vorbereiteten, veranlassten, durchgeführten und kontrollierten Untersuchungen;

 

d) Die Prüfung, ob vergebene Aufträge den Ausschreibungsrichtlinien entsprechend erfüllt werden;

 

e) Die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Falle einer Beschlussunfähigkeit des Vorstandes in zwei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen, in denen die Einberufung einer Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung gestanden ist;

 

f) Der Abschluss und die Beendigung von Dienstverhältnissen.

 

(5) Zur Administration der Vereinsgeschäfte, zur Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Planung und Durchführungsüberwachung von Untersuchungen kann das Präsidium auch nicht dem Verein angehörende Personen bestellen und deren Honorierung festlegen.

 

(6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit Stimmeneinhelligkeit. Wird diese nicht erzielt, entscheidet der Vorstand.

 

Artikel 12: Die Ausschüsse:

 

Die Ausschüsse üben gegenüber dem Präsidium eine Beratungsfunktion aus. Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden vom Präsidium bestimmt, mit Ausnahme der Vorsitzenden des Medien- und des Agenturausschusses, die jeweils von diesen Ausschüssen gewählt werden. Die Ausschüsse geben sich selbst eine Geschäftsordnung.

 

(1) Der Programmausschuss

In sein Arbeitsgebiet fällt insbesondere die fachliche und statistische Vorbereitung geplanter Werbeträgeruntersuchungen einschließlich Festlegung von Genauigkeitsnormen und die Formulierung der Aufgabenstellung an das (die) Institut(e). Hinsichtlich Institutsauswahl, Fragebogenaufbau, Fragestellung, Durchführung und Auswertung der Untersuchung ist der Programmausschuss in empfehlender Funktion tätig.

 

(2) Der Kontrollausschuss

Diesem obliegt die Kontrolle der Auftragserfüllung durch die Institute. Des weiteren obliegt dem Kontrollausschuss die Kontrolle der Untersuchungsergebnisse hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Ausschreibungsrichtlinien und hinsichtlich ihrer Stichhaltigkeit.

 

(3) Der Finanzausschuss

Dieser holt gemeinsam mit dem Programmausschuss die Offerte von Instituten ein und prüft diese. Zugleich erarbeitet der Finanzausschuss Finanzierungsmodelle für Untersuchungen. Der Finanzausschuss befasst sich auch mit der Möglichkeit der Sekundärverwertung von Untersuchungsergebnissen sowie dem Verkauf von Berichtsbänden oder der Verwertung mittels elektronischer Medien.

 

 (4) Der Medienausschuss

Dieser setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern der Gruppe Medien zusammen und beschäftigt sich mit sämtlichen Problemen, die sich aus dem Wettbewerbsverhältnis der Medien zueinander ergeben. Hierbei sollen alle diesbezüglichen im Vorstand zu behandelnden Fragen entscheidungsreif vorbereitet werden.

 

(5) Der Agenturausschuss

Dieser setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern der Agenturen zusammen und dient der gruppenorientierten Vorbereitung von im Vorstand zu behandelnden Fragen.

 

(6) Weitere Ausschüsse

Solche können bei Bedarf vom Präsidium zur Prüfung, Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Aufgaben eingesetzt werden.

 

Artikel 13: Die Rechnungsprüfer

 

(1) Den von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre zu wählenden zwei Rechnungsprüfern obliegt die Überwachung der Finanzgebarung des Vereines und die Abfassung des Rechenschaftsberichtes, sowie die Berichterstattung in der Mitgliederversammlung.

 

(2) Die Rechnungsprüfer sind wiederwählbar, dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören.

 

Artikel 14: Auflösung des Vereines

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung bedarf der 3/4-tel Mehrheit der eingetragenen, stimmberechtigten Mitglieder. Sollte dieses Quorum zu dem in der Einladung festgesetzten Termin nicht erreicht werden, so findet frühestens nach Ablauf von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung statt, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung bestimmt.

 

(2) Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, hat die Generalversammlung über die Abwicklung zu beschließen und insbesondere einen Abwickler zu berufen. Es obliegt dem Abwickler, allenfalls einen Gläubigeraufruf durchzuführen. 

Der Abwickler sorgt für die Realisierung eines allfälligen Vereinsvermögens, die Einziehung von Forderungen und die Bezahlung von Verbindlichkeiten. 

 

(3) Es obliegt der Generalversammlung, über die Verwendung des nach Entrichtung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Das Vereinsvermögen kann soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. 

Andernfalls ist das Vereinsvermögen einer Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt, oder Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. 

 

Artikel 15: Das Schiedsgericht

 

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 weiterer Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand des Streites ist.

 

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

4. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig, wenn es innerhalb von sechs Monaten ab Anrufung entscheidet und es sich bei der Streitigkeit um keine vereinsinterne Rechtsstreitigkeit handelt.

Sofern es sich um eine vereinsinterne Rechtsstreitigkeit handelt, können die ordentlichen Gerichte auch nach Beendigung des Schiedsverfahrens oder nach Ablauf von der Sechs-Monate-Frist angerufen werden. Bei allen anderen vereinsinternen Streitigkeiten können die ordentlichen Gerichte nur angerufen werden, wenn das Schiedsgericht nicht innerhalb der Sechs-Monate-Frist entschieden hat.

 

Wien, am 07. November 2024

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